top of page

Regelungen im Berufskraft-fahrerwesen

Im Berufskraftfahrerwesen ab 3,5 t tritt durch das im Jahr 2006 in Kraft gesetzte Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) und die darauf beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) ein bedeutender Wandel der Anforderungen ein.

Für Berufskraftfahrer reicht die Fahrerlaubnis als alleiniger Nachweis der Befähigung nicht mehr aus. Nach dem BKrFQG müssen sie zusätzlich die sog. Grundqualifikation erwerben und regelmäßig Weiterbildungskurse besuchen.


Die Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erwerben:

1. Erwerb durch Besitzstand:

Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (2, 3, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits für ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert.

2. Erwerb durch Berufsausbildung:

Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.

3. Erwerb durch Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation:

Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine

7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt.

 

Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen.

Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis nachgewiesen.


Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?

Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder der Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.

Darüber hinaus sind befreit:

  • Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ausreichet, Führer von Kraftfahrzeugen mit einer bbH von maximal 45 km/h,

  • Führer von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls, des zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste,

  • Führer von Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen),

  • Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z.B. Maler, Maurer usw.)

Übergangsrecht


Vom Erwerb der Grundqualifikation - nicht aber von der Weiterbildungspflicht - ist freigestellt, wer eine vor dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE besitzt (Personenverkehr, Omnibusfahrer) oder eine vor dem 10.09.2009 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, (Güterverkehr, LKW-Fahrer) besitzt.

Weiterbildungspflicht

Der Weiterbildungspflicht (alle fünf Jahre mindestens 35 Stunden zu je 60 Minuten) unterliegen alle Inhaber der genannten Fahrerlaubnisse, die Fahrzeuge des gewerblichen Kraftverkehrs führen. Die Weiterbildung dient der Vertiefung der in Anlage 1 zur BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche. Dabei ist besonders Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen.
Die Weiterbildung kann in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann durch Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainingsdurchgeführt werden.


Wie ist die Teilnahme an der Weiterbildung nachzuweisen?


Die Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der jeweiligen Fahrer-laubnisklasse nachzuweisen (Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich).

Seit Mai 2021 wird ein EU einheitlicher Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.


Kann die Weiterbildung „geschoben“ werden?

Zur Anpassung an den fälligen Verlängerungstermin der Fahrerlaubnis nach § 24 der Fahrerlaubnisverordnung (Gesundheitsprüfung) kann die erste Weiterbildung ausnahmsweise „gestreckt“ werden. 

Frühzeitig mit den Weiterbildungen beginnen!

Es wird darauf hingewiesen, dass durch rechtzeitige Planung die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen sein kann, wenn die Verlängerung der Fahrerlaubnis fällig ist. Das spart die Kosten eines neuen Führerscheins und einen Behördengang.

Grundqualifikation
bottom of page