Die Rechtsgrundlage für die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens zur Schulung/Unterweisung findet sich in Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 165/2014 und ist am
2. März 2016 in Kraft getreten.
Die Vorschrift lautet:
„Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“
Kann das Verkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Schulungs- und Unterweisungspflicht nachgekommen ist, so haftet es nach Artikel 33 Absatz 3 VO 165/2014 uneingeschränkt für Verstöße seiner Fahrer.
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Eine Frist zur (periodischen) Wiederholung der Unterweisung besteht nicht. Daher ist eine erneute Unterweisung solange nicht notwendig, wie beispielsweise keine neue Gerätegeneration im Fuhrpark zum Einsatz kommt oder keine Fehlbedienung beim regelmäßigen Auslesen der Fahrerkarten festgestellt wird.