Neuregelungen im Berufskraftfahrerwesen
Im Berufskraftfahrerwesen ab 3,5 t tritt durch das im Jahr 2006 in Kraft gesetzte Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) und die darauf beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung (BKrFQV) ein bedeutender Wandel der Anforderungen ein.
Für Berufskraftfahrer reicht die Fahrerlaubnis als alleiniger Nachweis der Befähigung nicht mehr aus. Nach dem BKrFQG müssen sie zusätzlich die sog. Grundqualifikation erwerben und regelmäßig Weiterbildungskurse besuchen.
Grundqualifikation
Die Erfordernis der Grundqualifikation wird in zwei Stufen wirksam:
Der Erwerb der Grundqualifikation dient „der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr“ durch die Vermittlung „besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten“.
Die Grundqualifikation wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung. (7 Std. IHK Prüfung) - Besitz der Fahrerlaubnis erforderlich
Oder: Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte, mit 90 Minuten theoretischer Prüfung durch die IHK.
Genannt - beschleunigte Grundqualifikation - Besitz der Fahrerlaubnis nicht erforderlich
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 BKrFQG). Dieser Ausbildungsgang entspricht dem eines Ausbildungsberufs im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?
Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder der Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.
Darüber hinaus sind befreit:
Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ausreichet, Führer von Kraftfahrzeugen mit einer bbH von maximal 45 km/h,
Führer von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls, des zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste,
Führer von Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen),
Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z.B. Maler, Maurer usw.)
Übergangsrecht
Vom Erwerb der Grundquailifikation - nicht aber von der Weiterbildungspflicht - ist freigestellt, wer eine vor dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE besitzt (Personenverkehr, Omnibusfahrer)
oder eine vor dem 10.09.2009 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, (Güterverkehr, LKW-Fahrer) besitzt.
Weiterbildungspflicht
Der Weiterbildungspflicht (alle fünf Jahre mindestens 35 Stunden zu je 60 Minuten) unterliegen alle Inhaber der genannten Fahrerlaubnisse, die Fahrzeuge des gewerblichen Kraftverkehrs führen. Die Weiterbildung dient der Vertiefung der in Anlage 1 zur BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche. Dabei ist besonders Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen.
Die Weiterbildung kann in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann durch Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainingsdurchgeführt werden.
Wie ist die Teilnahme an der Weiterbildung nachzuweisen?
Die Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der jeweiligen
Fahrer-laubnisklasse nachzuweisen (Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich).
Kann die Weiterbildung „geschoben“ werden?
Zur Anpassung an den fälligen Verlängerungstermin der Fahrerlaubnis nach § 24 der Fahrerlaubnisverordnung (Gesundheitsprüfung) kann die Fünfjahresfrist der Weiterbildung ausnahmsweise „gestreckt“ werden. Im Rahmen des Übergangsrechts ist das zur Vermeidung unnötiger Behördengänge zulässig für Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Bus) und vor 10.09.2009 (LKW) erworben haben und innerhalbDeutschlands verkehren. Zulässig sind Fristverlängerungen von bis zu höchstens 2 Jahren. Die Weiterbildung muss aber spätestens am 09.09.2015 (Bus) bzw. 09.09.2016 (LKW) abgeschlossen sein.
Frühzeitig mit den Weiterbildungen beginnen!
Es wird drauf hingewiesen, dass durch rechtzeitige Planung die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen sein kann, wenn die Verlängerung der Fahrerlaubnis fällig ist. Das spart die Kosten eines neuen Führerscheins und einen Behördengang. Günstig ist das besonders für Fahrer, deren Fahrerlaubnis in den Zeiträumen 10.09.2008 bis 10.09.2010 (Bus) und 10.09.2009 bis 10.09.2011 (LKW) verlängert werden muss. Zum Zweiten ist später mit starkem Andrang zu den Lehrgängen zu rechnen. Es ist zu bedenken, dass ab 2008/2009 jährlich Weiterbildungen und Grundqualifikationen anfallen.